Wenn eBay ein Teil Ihres Marketing im Internet ist, dann könnte die Verhandlung am 11. Mai 2011 vor dem Bundesgerichtshof interessant sein.
Es geht darum, ob Ihnen die Verwendung Ihres Mitgliedskontos durch eine andere Person zugerechnet werden kann, die ohne ihr Wissen und Einverständnis handelt. Hier der Sachverhalt:
Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto.
Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung, die aus zahlreichen, im Einzelnen aufgeführten Gegenständen bestand, mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten.
Neun Tage vor Ablauf der Aktion gab der Kläger ein Maximalangebot von 1.000 € ab. Einen Tag später wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:
"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." …
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, da zwischen den beiden kein wirksamer Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen sei. Der Kläger habe für seine Behauptung, die Beklagte selbst habe das Angebot bei eBay eingestellt, keinen Beweis angeboten. Es bestehe auch kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass das über ein Konto von eBay abgegebene Verkaufsangebot von dessen Inhaber abgegeben worden sei. Der Beklagten könne ferner ein Einstellen des Verkaufsangebots durch ihren Ehemann nicht zugerechnet werden, da er ohne ihr Wissen und Einverständnis gehandelt und von ihren Zugangsdaten nur zufällig Kenntnis erlangt habe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung von § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Aus dessen Wortlaut lasse sich nicht entnehmen, dass eine unter dem Namen des Kontoinhabers abgegebene Erklärung als von ihm abgegeben zu gelten habe.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Quelle: Bundesgerichtshofs
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Mittwoch, 27. April 2011
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